§ 1 Name, Sitz und Register
(1) Der Verein trägt den Namen Europäisch-ukrainische Brustkrebshilfe e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.Der Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
(a) Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Ärzteund medizinisches Fachpersonal im Bereich der Mammadiagnostik und -therapie, (b) Unterstützung von Ärzten, medizinischem Fachpersonal und medizinischen Einrichtungen bei der Diagnostik und bei Therapieentscheidungen im Bereich der Mammadiagnostik und - Therapie, z.B. durch Bereitstellung von medizinischer Ausrüstung und medizinischen Informationen und Zweitmeinungen, (c) Bereitstellung von Informationsmaterialien für Frauen zum Thema Brustkrebs, (d) Organisation von Veranstaltungen zur Aufklärung über Brustkrebs und zur Sensibilisierung für die Bedeutung der Früherkennung, (e) Bereitstellung von Beratungs- und Hilfsangeboten für Brustkrebspatientinnen undihre Angehörigen, (f) Unterstützung von Projekten und Initiativen, die dem Vereinszweck dienen, (g) Errichtung und Betreibung von Einrichtungen, die den Zielen des Vereins dienen, und zwar jeweils in Europa und/oder der Ukraine.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oderdurch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr, beginnend am 1. Januar.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein steht allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung des Satzungszwecks mitzuwirken.
(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden. Juristische Personen, Unternehmen, Vereine, Verbände und sonstige Personenmehrheiten könnennur Fördermitglied werden.
(3) Die Entscheidung über die Aufnahme in den Verein trifft ein Ausschuss, bestehend aus Vorstand und drei anderen aktiven Vereinsmitgliedern.
(4) Eine Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist dem Antragsteller mit Begründung mitzuteilen. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller gegen die Entscheidung die nächste Mitgliederversammlung anrufen; diese entscheidet endgültig.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch: Tod, schriftlichen Austritt oder Ausschuss.
(6) Ein Mitglied kann durch Entscheidung der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es einen wichtigen Grund dafür gibt. Dazu gehört auch das unentschuldigte Fehlen bei zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen. Bevor ein solcher Beschluss gefasst wird, muss dem Mitglied die Gelegenheit gegeben werden, sich persönlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu äußern und die Gründe anzuführen. Der Beschluss muss mit Gründen begründet und dem Mitglied mitgeteilt werden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(1) Der Vorstand
(2) Die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und einem 2. Vorsitzenden, deroptional gewählt werden kann.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl des Vorstands kann auch im Wege der Blockwahl erfolgen.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und Ausschüsse einsetzen.
(6) Den einzelnen Vorstandsmitgliedern kann Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
§ 7 Schatzmeister
(1) Zur Unterstützung des Vorstands kann ein Schatzmeister gewählt werden.
(2) Der Schatzmeister wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(3) Der Schatzmeister kümmert sich um die Vereinsbuchhaltung und Finanzen.
(4) Der Schatzmeister ist nicht Mitglied des Vorstands und somit auch nicht vertretungsberechtigt fur den Verein.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung kann auch online stattfinden.
(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt via E-Mail, schriftlich oder via WhatsApp Nachricht mit einer Frist von mindestens 2Wochen.
(4) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: \
§ 9 Finanzierung
(1) Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge. Die Mitglieder unterstützen den Verein durch ihre aktive Mitarbeit in den Gremien und ihre persönlichen Fähigkeiten.
(2) Die Finanzierung des Vereins erfolgt hauptsächlich durch Spenden und Zuwendungen, sowie Subventionen, Erträge aus der Verwaltung des Finanzvermögens, Vermietung von Immobilien, Sponsoring und andere Aktivitäten, die in § 2 genannt sind.
(3) Der Verein kann einen Teil seiner Mittel zurücklegen, soweit dies steuerlich zulässig ist und erforderlich ist, um seine satzungsgemäßen Zwecke langfristig erfüllen zu können.
(4) Wenn durch einen allgemeinen Spendenaufruf mehr Geld eingegangen ist, als für den beabsichtigten Zweck benötigt wird, wird der Überschuss für einen ähnlichen Zweck oder einen Zweck, der steuerlich begünstigt ist, verwendet.
(5) Der Verein darf alle Geschäfte tätigen, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszwecks dienlich sind. Dazu gehört auch die Gründung oder Beteiligung an anderen Körperschaften und Gesellschaften.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der die Mitglieder mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Angabe des Tagesordnungspunkts "Auflösung des Vereins" eingeladen werden. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins erfordert die Anwesenheit von mindestens 3/4 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von mindestens 3/4 der erschienenen Mitglieder.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, bleibtdie Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins und die Eintragung der Satzung und Satzungsänderungen im Vereinsregister erforderlichen oder sonst zweckmäßig erscheinenden redaktionellen Änderungen der Satzung vorzunehmen.